Quo vadis, TSV Kirchdorf?

Kirchdorf. Dem TSV Kirchdorf droht die Insolvenz – und im schlimmsten Fall damit die Auflösung des gesamten Vereins. Dazu hat der 1. Vorsitzende Horst Fabisch am heutigen Mittwoch, 20. April, erklärt: „Die Beantragung der Insolvenz aufgrund des Beschlusses des Gesamtvorstandes vom 7. April 2016 wird bis zum 29. April 2016 aufgeschoben, um weitere Verhandlungen zur Abwendung der Insolvenz führen zu können. Sollten bis zum 29. April 2016 keine Ergebnisse vorliegen, wird der Insolvenzantrag unverzüglich gestellt.“

Von Wolf Kasse

Der erweiterte Vorstand des TSV Kirchdorf hatte laut Fabisch bereits am 7. April einstimmig beschlossen, einen Insolvenzantrag zu stellen. Der Bürgermeister Marc Lahmann und der Rat seien zeitnah darüber informiert worden. Im Rahmen einer vereinsinternen Informationsveranstaltung und einer weiteren Vorstandssitzung am Dienstag, 19. April, wurde noch einmal über die Möglichkeit der Abwendung einer Insolvenz beraten. Das führte zu dem Beschluss der Vertagung des Antrags.

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Foto mit Symbolcharakter: Wo ist der Rettungsweg für den TSV Kirchdorf? foto:kasse

Horst Fabisch wollte bereits am heutigen Mittwoch einen Insolvenzantrag stellen, sieht aber die Verschiebung der Antragstellung als „noch vertretbar“ an. Laut Fabisch „werden derzeit zur Abwendung eines Insolvenzantrages intensive Verhandlungen mit allen betroffenen Beteiligten geführt. Ich bitte um Verständnis dafür, dass ich weitergehende Angaben zu den Verhandlungen und Verhandlungspartnern nicht machen kann. Dies würde zu erheblichen Störungen führen und unter Umständen den Erfolg in Frage stellen“.

Der Vorsitzende hatte in der Sitzung am Dienstag sehr deutlich gemacht, dass aufgrund der gesetzlichen Vorgaben im § 42 BGB und in den §§ 18 und 19 InsO kein Spielraum mehr für ein weiteres Hinausschieben des Antrages besteht. Der Vorstand begebe sich anderenfalls in die Gefahr einer persönlichen gesamtschuldnerischen Haftung. „Auch der Vorsitzende als Anwalt kann sich nicht erlauben, in eine Insolvenzverzögerung verstrickt zu werden“, heißt es in einer Pressemitteilung des Vereins.

Aufgrund der gegebenen Situation ist der Verhandlungsspielraum des Vereins allerdings sehr gering. Er darf nur Vereinbarungen abschließen und Verpflichtungen eingehen, die er mit Sicherheit auch erfüllen kann. „Anderenfalls greifen die Haftungsregeln des § 42 Abs. 2 BGB und der InsO“, so Fabisch.

Zum Hintergrund: Der TSV Kirchdorf hat bekanntermaßen sein altes Domizil in der Straße Am Sportplatz aufgegeben und ist auf das Gelände des Schulzentrums Am Spalterhals umgezogen. Dort wurde unter anderem ein neues Vereinsheim gebaut. Dem Verein wurde ein eingeschränktes Wegerecht erteilt. Da dieses Wegerecht nicht dauerhaft abgesichert ist, hat das Auswirkungen auf die laufende Finanzierung des Objektes, so soll der Verein unter anderem deutlich höhere Zinsen zahlen als bisher. Ohne Wegerecht ist der Verein praktisch gezwungen, den Wert der Immobilie in der Bilanz auf Null zu setzen. Da der Verein ansonsten kein entsprechendes Vermögen besitzt, droht nun formell die Insolvenz. Das Wegerecht liegt bei der Stadt Barsinghausen. Bleibt abzuwarten, wohin der Weg den TSV Kirchdorf künftig führen wird.

Zum Thema

§ 19 Überschuldung

(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.

(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.

(3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 (BGBl. I S. 2026) m.W.v. 01.11.2008. Quelle: dejure.org

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