Nienburg/ Weser. Am gestrigen Mittwoch wurde das Niedersächsische Umweltministerium über einen Vollzug im Rahmen der aktuell geltenden Ausnahmegenehmigung für einen Wolf des Rodewalder Rudels informiert. In der Nacht zum 07. April 2021 wurde innerhalb des Territoriums des Rudels im Geltungsbereich der Genehmigung ein nach erster in Augenscheinnahme ein- bis zweijähriger, weiblicher Wolf getötet.
Dem Standardprozedere folgend wird der Kadaver aktuell routinemäßig vom NLWKN geborgen. Eine genetische Untersuchung zur Identifizierung des Wolfs mittels Gewebeprobe wird eingeleitet.
Das Ergebnis über dessen Herkunft wird aller Voraussicht nach Ende der kommenden Woche feststehen. Die Obduktion des Kadavers erfolgt im Rahmen des regulären bundesweiten Totfundmonitorings beim Leibniz Institut für Zoo- und Wildtierforschung (IZW) in Berlin.
Um die mit dem konkreten Vollzug befassten Personen vor Übergriffen zu schützen, wird deren Identität nicht bekannt gegeben. Dabei ist sichergestellt – und auch gesetzliche Voraussetzung nach § 45a Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz – dass nur geeignete Personen den Vollzug vornehmen.
Die Genehmigung ist beschränkt auf fest definierte Teile des Kernterritoriums des Rodewalder Rudels in Gemeinden des Landkreises Nienburg/Weser sowie des Heidekreises. Aus Gründen des Tierschutzes ist die Ausnahmegenehmigung zeitlich befristet bis zum 15. April 2021. Der Vollzug wird aufgrund der erfolgten Entnahme zunächst ausgesetzt.
Hintergrund und rechtliche Grundlage für die Tötung:
Seit dem Frühjahr 2018 war es im Territorium des Rodewalder Rudels vermehrt zu Übergriffen von Wölfen auf Nutztiere gekommen. Dabei hatten Wölfe nicht nur kleinere Nutztiere wie Schafe erbeutet, sondern wiederholt Rinderherden angegriffen. Aus den DNA-Analysen und den vorgefundenen Rissbildern ging hervor, dass der Leitwolf des Rudels, der Rüde GW717m, an den Rissereignissen überwiegend beteiligt war.
Am 23. Januar 2019 wurde daher erstmalig durch den NLWKN eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Entnahme des Leitrüden GW717m erteilt. Mit dieser Ausnahmegenehmigung wurde insbesondere die Gefahr der Fortführung und Weitergabe von in der Kulturlandschaft untypischen und inakzeptablen Jagdtechniken von Wölfen in Bezug auf ausreichend geschützte große Huftiere gewürdigt.
Aufgrund ausbleibender weiterer Herdenschutzüberwindungen und einer damit günstigeren Schadensprognose wurde die Genehmigung nach dem 31. März 2020 zunächst nicht verlängert.
Entgegen dieser Prognose im März 2020 sind in der Folge jedoch weitere Rissvorfälle im Territorium des Rodewalder Rudels aufgetreten, denen neben Rindern auch Pferde zum Opfer fielen.
Die Verursacherschaft durch Wölfe des Rodewalder Rudels wurde per DNA-Analyse bestätigt. Auch Nachkommen von GW717m haben – die ursprüngliche Einschätzung bestätigend – an der gemeinsamen Jagd auf Rinder und Pferde mitgewirkt.
Auf Grund dieser Schadensereignisse wurde vom NLWKN am 17. Juli 2020 erneut eine Ausnahmegenehmigung zur Tötung eines Wolfs des Rudels erlassen, konkret wiederum auf den Leitrüden GW717m. Die Genehmigung wurde am 11. Dezember 2020 verlängert und aus Tierschutzgründen bis zum 15. April 2021 befristet.
Seit 2017 bis zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung waren im Territorium insgesamt 82 Schafe, 2 Ziegen, 1 Alpaka, 3 Ponys, 2 Pferde, 17 Kälber und 5 Rinder zu Schaden gekommen.
Die durch das Rodewalder Rudel verursachten Kosten (direkte Schäden und spezifische Präventionsleistungen) belaufen sich auf derzeit überschlägig auf 1,25 Millionen Euro. Die letzten Nutztierschäden wurden im März 2021 aus dem Heidekreis gemeldet. Auch hier wurde neben GW717m ein Nachkomme des Rüden genetisch nachgewiesen.
Da eine sichere Identifizierung des Rüden bei Vollzug im Gelände nicht zweifelsfrei möglich ist, kann diese nur über den räumlich-zeitlichen Zusammenhang in Anknüpfung an die Schadensereignisse erfolgen.
Für den Fall, dass ein anderer Wolf als GW717m entnommen wird, sieht die Genehmigung Folgendes vor:
Wenn weitere Übergriffe auftreten, kann in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissereignissen sukzessive jeweils ein weiteres Mitglied des Rudels bis zum Ausbleiben der Schäden bzw. zum Abschuss von GW717m entnommen werden.
Hieraus folgt, dass die gestern gemeldete Tötung des Wolfs aus dem Rodewalder Rudel von der geltenden Rechtslage nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 45a) vollumfänglich gedeckt ist.